Prämiensparen Prämienspar-Zinsen: Achte auf die Verjährung!

Hendrik Buhrs
Finanztip-Experte für Bank und Börse

Das Wichtigste in Kürze

  • Hast Du einen alten Prämiensparvertrag, den die Sparkasse oder Bank gekündigt hat, solltest Du zwei Dinge prüfen: möglicherweise ist die Kündigung nicht rechtens – und vermutlich hast Du zu wenig Zinsen bekommen.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, wie Banken variable Zinsen in Sparverträgen anpassen müssen. Viele Sparer haben Anspruch auf eine Nachzahlung. Es kann um Tausende Euro gehen.

So gehst Du vor

  • Kündigt die Bank oder Sparkasse Deinen Prämiensparvertrag, solltest Du Dich wehren. Wende Dich an eine Verbraucherzentrale. Die prüft auch, ob Du zu wenig Zinsen bekommen hast.
  • Geht die Bank nicht auf Deine Nachforderung ein, sind ein Schlich­tungs­ver­fahr­en, eine Musterklage oder eine eigene Klage denkbar. Achte auf die Verjährungsfrist. Wenn Dein Vertrag 2020 endete, musst Du noch 2023 aktiv werden. Hier haben wir ein Mus­ter­schrei­ben, das Du verwenden kannst.
  • Läuft gegen Deine Sparkasse eine Musterklage, solltest Du Dich dazu anmelden. Aktuell kannst Du Dich kostenlos einer Klage gegen die Sparkasse Spree-Neiße anschließen.
  • Gibt es für Deine Sparkasse kein Musterverfahren, benötigst Du anwaltliche Unterstützung. Wir haben eine Liste mit empfehlenswerten Anwaltskanzleien.

Verjährung hemmen mit dem Musterbrief

Sparkassen und Volksbanken stoßen ihre Kunden vor den Kopf. Weil den Geldinstituten ältere Sparverträge zu teuer werden, versuchen sie, sie loszuwerden. Mehrere Urteile zeigen, dass die Kündigung von Prämiensparverträgen aber oft nicht rechtmäßig ist. Versucht Deine Bank Dich gegen Deinen Willen loszuwerden, solltest Du Dich daher wehren.

Prämiensparer sollten sich zudem noch eine weitere kritische Frage stellen: Hat meine Bank die Zinsen richtig berechnet? Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs haben viele Sparer Anspruch auf die Nachzahlung von Zinsen.

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Was ist ein Prämiensparvertrag?

Prämiensparverträge waren jahrelang ein Bestseller, vor allem von Sparkassen, aber auch bei Genossenschaftsbanken. In den 1990er und 2000er Jahren haben Banken sie rege verkauft, auch unter Namen wie Vorsorgesparen, Vermögensplan, VRZukunft, Bonusplan, Scala oder Combispar. Heute, rund 15 bis 25 Jahre später, sorgt Prämiensparen für Streit zwischen Kunden und Banken.

Ein Prämiensparvertrag ist vereinfacht gesagt eine Mischung aus einem Sparbuch und einem Sparplan. Du zahlst regelmäßig einen festgelegten Betrag ein, beispielsweise jeden Monat 100 Euro. Am Ende jedes Jahres bekommst Du dann von der Bank zwei unterschiedliche Zinsen: Einen Basiszinssatz auf Deine gesamte angesparte Summe. Diesen kann die Bank anheben oder absenken, er ist variabel. Dazu gibt es noch einen Prämienzins auf die neu hinzugekommenen Einzahlungen, der schon vorab festgelegt ist. Dieser Prämienzins ist gestaffelt und steigt in der Regel jedes Jahr, bis nach meist 15 Jahren die höchste Stufe erreicht ist. Bei vielen Verträgen wurden so

  • im 15. Jahr
  • aus neu eingezahlten 1.200 Euro
  • mit einem Prämienzins von 50 Prozent
  • = 1.800 Euro.

Prämiensparen wird dementsprechend von Jahr zu Jahr für den Kunden attraktiver. Für Banken und Sparkassen hingegen teurer. Dazu kommt, dass das allgemeine Niveau der Zinsen seit Jahren gesunken ist. Viele Institute wollen sich daher von Prämiensparverträgen trennen. Dies ist die Ausgangslage eines Streits, der Gerichte und Schlichtungsstellen beschäftigt. Wir erklären Dir, was Du als Prämiensparer beachten solltest und wie Du möglicherweise zusätzliches Geld aus Deinem Vertrag herausholen kannst.

Darf die Bank Deinen Sparvertrag kündigen?

Es gibt nicht nur eine Art von Prämiensparverträgen, sondern sehr viele unterschiedliche Versionen. Das macht den Durchblick schwieriger.

Zur Laufzeit eines Prämiensparvertrages gibt es verschiedene Varianten. Typisch für viele Verträge ist, dass der Prämienzins nach 15 Jahren die höchste Stufe erreicht, beispielsweise im betreffenden Jahr 50 Prozent auf die Neueinzahlungen.

Eine Laufzeit im Vertrag muss eingehalten werden

Steht in Deinem Vertrag eine konkrete Laufzeit, darf die Bank nicht vor deren Ablauf kündigen. In manchen Prämiensparverträgen steht sogar eine sehr lange Dauer. Die Sparkasse Zwickau beispielsweise hat eine Laufzeit von 1.188 Monaten vereinbart, umgerechnet 99 Jahre. Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass die Sparkasse vor Ablauf der 99 Jahre nicht kündigen darf (Urteil vom 21. November 2019, Az. 8 U 1770/18). Im konkreten Fall enden die Verträge dem Urteil zufolge erst 2094 beziehungsweise 2096. Der Kundin war auch eine Prämienstaffel überreicht worden, die für 99 Jahre konkrete Bonuszahlungen enthielt, aus Sicht der Richter ein weiteres Indiz dafür, dass die Sparkasse diese Laufzeit nicht einfach kürzen kann.

Angekündigte Prämien müssen gezahlt werden

In weiteren Fällen ist im Vertrag zwar keine Laufzeit angegeben. Allerdings haben Richter im Streitfall andere Hinweise auf die Mindestlaufzeit berücksichtigt. Ein Beispiel: Die Kreissparkasse Stendal hatte unter dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“ die erwähnten Prämienzinsen für 15 Jahre auf dem Formular präsentiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass vor Ablauf dieser in Aussicht gestellten 15 Jahre keine Kündigung durch die Sparkasse erlaubt ist (Urteil vom 14. Mai 2019, Az. XI ZR 345/18). Sobald die 15 Jahre vergangen sind, geht die Kündigung hingegen in Ordnung, so die Richter.

Hat die Bank mit Dir vereinbart, dass „ab dem 15. Jahr“ eine bestimmte Prämie gezahlt wird, könntest Du argumentieren, dass der Vertrag sogar noch länger als 15 Jahre weiterlaufen müsste, weil das Wörtchen „ab“ einen Zeitraum angibt.

Manchmal gibt es noch andere Besonderheiten im konkreten Vertrag. Die Osterländer Volkszeitung aus Thüringen berichtet, dass die örtliche Sparkasse Altenburger Land in ihren Sparverträgen eine Entnahmeoption vorgesehen habe. Die Kunden können durch regelmäßiges Geldabheben verhindern, dass sie jemals in die höchste Sparstufe kommen. Die Verbraucherzentrale Thüringen ist der Ansicht, dass die Sparkasse die Verträge nicht kündigen darf. Schau in Deinen Vertrag, ob Du dort eine ähnliche Klausel findest.

Was tun bei einer Kündigung durch die Sparkasse?

Beendet die Sparkasse oder Volksbank gegen Deinen Willen den lukrativen Sparvertrag, solltest Du bei der Bank umgehend Widerspruch einlegen und die Sache überprüfen. Bei der Verbraucherzentrale Bayern findest Du einen Musterbrief für einen Widerspruch. Teilweise, das berichten sowohl Finanztip-Leser als auch Verbraucherzentralen, machen Banken daraufhin einen Einigungsvorschlag und setzen den Vertrag zumindest noch eine Zeitlang fort – oder setzen die Verjährung aus. Die Verbraucherzentralen prüfen auf Wunsch, ob eine Kündigung rechtmäßig ist.

In keinem Fall solltest Du die Kündigung ohne Weiteres akzeptieren. Du solltest außerdem weiter Deine Sparraten einzahlen und nichts von Deinem Guthaben abheben. Wenn Du Deine Sparraten einstellst oder Dein Guthaben anfasst, kann Deine Bank das als Bestätigung ihrer Kündigung auffassen.

Verhalte Dich also so, als wenn der Vertrag ganz normal weiterläuft, denn Du möchtest ja genau das erreichen. Wenn die Bank nach einer Kontoverbindung fragt, um Dein Guthaben auszuzahlen, solltest Du darauf nicht reagieren. Die Bank wird dann den Betrag bei sich parken. Wenn Deine Kontoverbindung aber vorlag und die Bank das Geld überweist, solltest Du es Deinerseits parken, vielleicht auf einem separaten Konto, damit Du jederzeit den Sparvertrag fortsetzen könntest. Falls die Bank Dir eine Schlussabrechnung schickt, solltest Du ebenfalls vorsorglich widersprechen.

Ab dem Kündigungstermin, den die Sparkasse oder Genossenschaftsbank Dir nennt, hast Du mindestens drei Jahre lang Zeit, um gegen die Kündigung vorzugehen. Die Verjährungsfrist beträgt drei komplette Kalenderjahre. Wenn die Bank also beispielsweise zum 31. Mai 2020 gekündigt hat, hast Du bis Ende 2023 die Möglichkeit, Klage einzureichen. Eventuell verlängert sich die Frist im Einzelfall sogar (Fachbegriff: Hemmung der Verjährung), dazu später mehr.

Finanztip-Leser haben uns berichtet, dass sie von ihrer Bank einen Auflösungsvertrag vorgelegt bekamen, der die Sache beendet und weitere Ansprüche ausschließt. Solche Dokumente solltest Du nicht unterschreiben. Lass Dich nicht unter Druck setzen und hol Dir rechtliche Unterstützung.

Hat Deine Sparkasse die Zinsen falsch berechnet?

Nicht nur die Kündigung der Sparverträge ist umstritten, sondern auch die Höhe der gezahlten Zinsen. Das liegt daran, dass Formulierungen und Anpassungsklauseln in manchen Verträgen nicht rechtmäßig sind. Während der Prämienzins meist zu Vertragsbeginn festgeschrieben ist, ist der Basiszinssatz variabel, die Bank kann im Laufe der Zeit den Zins anpassen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 17. Februar 2004 die Zinsänderungen in einem Sparkassenvertrag für unrechtmäßig erklärt (Az. XI ZR 140/03). Die Kunden dürften keinem „unkalkulierbaren Zinsänderungsrisiko“ ausgesetzt werden, so der BGH, stattdessen müssten nachvollziehbare Regeln für die Zinsen gelten.

In einem anderen Urteil formulierte der BGH am 13. April 2010 Prinzipien zur Anpassung von variablen Zinsen (Az. XI ZR 197/09):

  • Der Zins sollte sich dann ändern, wenn sich auch ein allgemein bekannter Referenzzins ändert – und zwar ein unabhängig festgelegter Referenzzins, der nicht nur extra für eine einzelne Bank gilt. Und der Referenzzins muss zum Vertrag passen. Im konkreten Fall hatte die Sparkasse einen Mix aus zwei Bundesbank-Zinsen verwendet – so weit, so gut, allerdings orientiert an zweijährigen und zehnjährigen Sparzeiträumen. Das ist zu wenig, fand der BGH, denn der umstrittene Prämienvertrag lief 20 Jahre. Für lange Zeiträume werden normalerweise höhere Zinsen fällig.
  • Wie eng der Zins diesem Referenzzins folgt, sollte im Vertrag klar festgelegt sein. Möglich sei eine laufende Anpassung, etwa monatlich. Wenn es aber bestimmte Schwellenwerte gibt, die eine Veränderung anstoßen, müssen diese in beide Richtungen spiegelbildlich funktionieren. Sprich: Die Bank darf mit Zinserhöhungen nicht langsamer sein als bei Zinssenkungen.
  • Wenn der Zins nicht exakt dem Referenzzins entspricht, muss ihn die Bank immer in einem prozentualen Abstand anpassen. Beispiel: Der Referenzzins beträgt 5 Prozent, der Kunde bekam 4 Prozent. Wenn der Referenzzins nun auf 3 Prozent sinkt, dann muss der Basiszins für den Sparkassenkunden 2,4 Prozent betragen – sowohl 4/5 wie auch 2,4/3 ergeben 0,8. Falsch und für den Kunden nachteilig wäre es, statt eines prozentualen den absoluten Abstand beizubehalten und den Zins auf 2 Prozent zu senken. Es gehe nicht darum, eine gleichbleibende Marge für die Bank festzuhalten, sondern „das Grundgefüge der Vertragskonditionen“ über die Laufzeit zu erhalten, erklärten die Richter.

Allgemeinverfügung der Bafin

Auch die Bankenaufsicht Bafin hat sich mit Zinsanpassungsklauseln befasst. Im Juni 2021 erging eine sogenannte Allgemeinverfügung der Bafin, die die Banken dazu zwingt, aktiv auf betroffene Kunden zuzugehen. Banken und Sparkassen sollten danach Prämiensparer informieren, wenn die Zinsklausel in ihrem Sparvertrag unwirksam ist. Entweder, so die Bafin, müssen die Banken eine Neuberechnung der falschen Zinsen fest zusagen oder direkt einen nachgebesserten Vertrag anbieten. Die Banken haben allerdings massiv Widersprüche bei der Behörde eingereicht, so dass die Bafin derzeit die Allgemeinverfügung nicht durchsetzen kann.

BGH-Urteil zur Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge

In einem Urteil gegen die Sparkasse Leipzig erklärte der Bundesgerichtshof am 6. Oktober 2021 die Formulierung in den Verträgen „S-Prämiensparen flexibel“ für ungültig (Az. XI ZR 234/20). Darin heißt es „die Spareinlage wird variabel, zur Zeit mit ... Prozent verzinst“. Zu vage, fand das Gericht. Die Sparkasse müsse die Zinsen des Vertrages neu berechnen und dabei die Prinzipien beachten, die der BGH weitgehend schon 2010 festgehalten hatte (relativer statt absoluter Abstand zum Referenzzinssatz, monatliche Änderung, allgemeiner Bundesbank-Referenzzinssatz).

Ein entscheidender Punkt ist aber auch nach dem BGH-Urteil vom Herbst 2021 offen: Welchen Referenzzins für langfristige Spareinlagen die Sparkasse denn nun wählen muss. Diese Frage hat der BGH an das Oberlandesgericht (OLG) Dresden zurückverwiesen. Bis  zur Entscheidung dürften einige Monate vergehen.

Bei der Frage nach der Höhe der Zinsen kann es um viel Geld gehen. Die Verbraucherzentrale Sachsen nennt eine durchschnittliche Zinsnachzahlung von 4.000 Euro pro Vertrag, bei einem 2017 gekündigten Sparvertrag „Prämiensparen flexibel“. Die Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass die Verjährungsfrist auch hier drei volle Jahre nach Vertragskündigung abläuft.

Die Verbraucherzentralen können Deinen Vertrag prüfen und eine eigene Zinsberechnung machen. Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet diese Überprüfung bundesweit an. Das Gutachten kostet 130 Euro. Wenn Du in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt oder Schleswig-Holstein wohnst, kannst Du für eine Berechnung auch in Deinem eigenen Bundesland zur jeweiligen Verbraucherzentrale gehen (deren Preise können abweichen).

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Wie kannst Du Deine Rechte durchsetzen?

Als Sparer kannst Du mehrere Möglichkeiten nutzen, die Laufzeit sowie die Zinshöhe Deines Prämiensparvertrages untersuchen zu lassen. Finanztip begleitet das Thema Prämiensparen schon seit vielen Jahren und hat immer wieder im Newsletter und auf Finanztip News berichtet.

1. Gegen eine eventuelle Kündigung Widerspruch einlegen

Das Prinzip haben wir weiter oben in diesem Text erklärt. Widersprich der Kündigung und führe den Vertrag normal weiter. Zahle also weiterhin Deine Sparraten und fass das Guthaben nicht an.

2. Um eine Neuberechnung der Zinsen bitten

Du kannst die Sparkasse oder Volksbank bitten, die Zinsen Deines kompletten Vertrags nachzuprüfen und Dich dabei auf mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs berufen, etwa mit diesem Musterbrief der Verbraucherzentrale. Frage ausdrücklich, welchen Referenzzins die Bank benutzt hat. Diese Erläuterung und Neuberechnung kannst Du auch noch verlangen, wenn der Vertrag schon beendet ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, und das gesparte Kapital wird erst mit Kündigung fällig.

Wenn die Bank eine Neuberechnung vorlegt, könntest Du eine zweite Meinung von der Verbraucherzentrale einholen und beide Aufstellungen miteinander vergleichen. Je näher das Angebot der Bank zur Zins-Nachzahlung an der Zweitmeinung liegt, umso eher könntest Du es akzeptieren. Wenn die Vorstellungen weit auseinandergehen, solltest Du die folgenden Schritte erwägen.

3. Schlichtungsstelle einschalten

Sofern sich Deine Bank oder Sparkasse nicht (ausreichend) auf Deine Bitte um Neuberechnung der Zinsen eingelassen hat, solltest Du Dich an die für die Bank zuständige Schlichtungsstelle wenden. Du kannst ein Schlich­tungs­ver­fahr­en per Post oder per E-Mail beantragen. Das ist besonders dann zu empfehlen, wenn Dein Fall demnächst zu verjähren droht. Ende 2023 verjähren Ansprüche aus Verträgen, die 2020 beendet wurden.

Mus­ter­schrei­ben an die Schlichtungsstelle

Nutze diesen Musterbrief der Verbraucherzentrale Sachsen in Kooperation mit Finanztip, um noch 2023 Deine Ansprüche zu wahren, wenn Dein Prämiensparvertrag 2020 endete.

Zum Download

Den Musterbrief musst Du noch individuell anpassen. Eventuell ist nicht der DSGV Dein Ansprechpartner, sondern eine andere Schlichtungsstelle, dann müsstest Du auch den Adressaten des Schreibens austauschen.

Für die meisten Sparkassen ist eine gemeinsame Schlichtungsstelle zuständig, die in Berlin beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband DSGV angesiedelt ist. Nur die Sparkassen in Baden-Württemberg haben eine eigene Schlichtungsstelle in Stuttgart. Kunden von Volks- und Raiffeisenbanken wenden sich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR.

Die Regelungen in den Schlichtungsordnungen, die für Banken und Sparkassen gelten, sind vergleichbar. Wichtig für Dich zu wissen:

Ein bei der Schlichtungsstelle abgegebener Antrag genügt bereits, um die tickende Uhr anzuhalten. Die Schlichtungsordnung für die Sparkassen, die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim DSGV, bezieht über ihren Paragraf 12 Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein. Darin heißt es eindeutig: „die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird“ (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Du musst Dich zudem nicht zwingend zuerst an die Bank oder Sparkasse gewandt haben, bevor du die Schlichtungsstelle einschaltest: „Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über einen Geschäftsvorfall sollte sich der Antragsteller zunächst an das betroffene Institut (Antragsgegner) wenden. Dieses wird versuchen, eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen. Der Antragsteller kann sich jedoch auch unmittelbar an die Schlichtungsstelle wenden“ (§ 5 Schlichtungsordnung für Sparkassen).

Die Verbraucherzentrale Sachsen hilft auf Wunsch beim Antrag auf Schlichtung und achtet darauf, dass Dein Antrag alle nötigen Anforderungen erfüllt. Das kostet 40 Euro pro Vertrag (Stand: 1. Dezember 2022).

4. Zur Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge anmelden

In mehreren Regionen laufen Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­gen gegen die örtliche Sparkasse. Dort können sich betroffene Kunden kostenlos in das sogenannte Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen. Im Gerichtsverfahren stehen sich in der Regel die Verbraucherzentrale des jeweiligen Bundeslandes beziehungsweise der Bundesverband VZBV sowie die Sparkasse gegenüber.

Beteiligte Sparkasse

Klage bekannt

gemacht am

Stand des Verfahrens
Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig
17.06.2019Urteil liegt vor, Verfahren an
OLG Dresden zurückverwiesen
Erzgebirgssparkasse
(Annaberg-Buchholz)
08.11.2019Urteil liegt vor, Verfahren an
OLG Dresden zurückverwiesen
Sparkasse Zwickau02.03.2020Urteil liegt vor, Verfahren an
OLG Dresden zurückverwiesen
Sparkasse Vogtland (Plauen)14.08.2020Urteil liegt vor, Revision zum BGH
Sparkasse Nürnberg09.09.2020Verfahren läuft
Saalesparkasse (Halle)18.09.2020Verfahren läuft
Sparkasse Meißen09.10.2020Urteil liegt vor, Revision zum BGH
Sparkasse Muldental
(Grimma)
05.11.2020Verfahren läuft
Stadtsparkasse München04.03.2021Verfahren läuft
Sparkasse Barnim
(Eberswalde)
13.01.2022Verfahren läuft
Sparkasse Bautzen20.01.2022Verfahren läuft
Sparkasse Mittelsachsen
(Freiberg)
01.02.2022Verfahren läuft
Kreissparkasse Stendal28.02.2022Verfahren läuft
Sparkasse Mansfeld-Südharz (Eisleben)01.03.2022Verfahren läuft
Sparkasse Märkisch-Oderland (Strausberg)14.03.2022Verfahren läuft
Ostsächsische Sparkasse Dresden20.07.2022Verfahren läuft
Sparkasse Spree-Neiße (Cottbus)12.10.2022Klageregister ist offen

Quelle: Bundesamt für Justiz, Verbraucherzentrale Sachsen, Verbraucherzentrale Bundesverband (Stand: 18. Januar 2023)

Wenn Du Kunde einer dieser Sparkassen bist und das Klageregister noch geöffnet ist, kannst Du Dich ohne Kostenrisiko der Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge anschließen. Die Gerichtsverfahren dauern eine Weile. Wenn sich Kläger und Bank in einem Vergleich einigen, gilt dieser automatisch auch für Dich als registrierter Mitkläger.

Wenn hingegen ein Urteil fällt, gibt dies nur eine allgemeine Tendenz vor. Du hättest anschließend die Möglichkeit, auf eigene Faust eine neue Klage gegen die Sparkasse einzureichen. Dabei könntest Du aber die Argumente, die das Gericht im Musterfeststellungsverfahren vorgetragen hat, für den neuen Prozess verwenden. Das dürfte sich vor allem dann lohnen, wenn die Sparkasse bei der Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge verliert.

5. Individuell klagen

Wenn zu Deiner Bank keine Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge läuft, solltest Du bei der regionalen Verbraucherzentrale nachfragen, ob sie eventuell eine vorbereitet. Sehr wahrscheinlich werden aber nicht gegen sämtliche Banken, die Prämiensparverträge ausgegeben hatten, Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­gen erhoben werden.

Dir steht aber natürlich der Weg offen, mit Hilfe eines Rechtsanwaltes selbst auf Nachzahlung von Zinsen zu klagen. Dabei gibt es aber, anders als bei der Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge, ein Kostenrisiko. Geht der Prozess verloren, müsstest Du neben Deinen eigenen Anwaltskosten auch die der Bank sowie die Gerichtskosten tragen. Wenn Du eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung hast, solltest Du dort nachfragen, ob sie die Verfahrenskosten trägt.

Einige Sparer hatten bereits Erfolg. So entschied zum Beispiel das Landgericht Deggendorf, dass die Kündigung des Prämiensparvertrags zwar wirksam war, aber der Kläger eine Nachzahlung von mehr als 11.000 Euro bekam (Urteil vom 24. September 2020, Az. 31 O 232/20). Auch das Landgericht Regensburg urteilte etwa zwei Wochen nach dem BGH-Urteil zugunsten einer Sparerin, dass ihre Forderungen nicht verjährt und auch nicht verwirkt waren; sie kann sich über eine Nachzahlung von über 12.000 Euro freuen (LG Regensburg, Urteil vom 15. Oktober 2021, Az. 83 O 2990/20).

Wir gehen davon aus, dass viele Amts- und Landgerichte, die bisher die Auffassung vertraten, die Zinsforderungen seien verjährt, nunmehr im Sinne der Sparer entscheiden werden.

Diese Anwälte empfehlen wir

Die folgenden Anwaltskanzleien sind darauf spezialisiert, Sparer bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu vertreten. Warum wir diese Experten empfehlen und wie wir sie ausgewählt haben, liest Du am Ende dieses Artikels.

Kanzlei Dauer Leidel
Kanzlei Dauer Leuker Leidel Hoffmann, Forchheim
Kanzlei für Bankrecht
  • kostenlose Ersteinschätzung
  • 30 Urteile und mehr als 300 Vergleiche erstritten
  • 2 Anwältinnen, 2 Fachanwältinnen für Bankrecht
Dr. Bock & Collegen Rechtsanwälte, Chemnitz, Dresden
Kooperation mit der Verbraucherzentrale Sachsen
  • kostenlose Ersteinschätzung
  • 17 Urteile und 73 Vergleiche erstritten
  • 13 Anwälte, 3 Fachanwälte für Bankrecht
Schieder und Partner Rechtsanwälte, Nürnberg
Zusammenarbeit mit Kreditsachverständigen Hink & Fischer
  • kostenlose Ersteinschätzung
  • 5 Urteile und 125 Vergleiche erstritten
  • 6 Anwälte, 1 Fachanwalt für Bankrecht
Kanzlei Poppelbaum
Poppelbaum Rechtsanwaltskanzlei, Berlin
Kooperation mit der Verbraucherzentrale
  • kostenlose Ersteinschätzung
  • 1 Urteil, 40 Vergleiche erstritten
  • 1 Anwalt, 1 Fachanwalt für Bankrecht
ASP Rechtsanwälte, München
Kooperation mit Verbraucherzentralen
  • 1 Urteil, 6 Vergleiche erstritten
  • 5 Anwälte, 1 Fachanwalt für Bankrecht
  • kostenlose Ersteinschätzung (1 Vertrag)
Benedikt-Jansen & Kar Rechtsanwälte, Frankenberg
rund 7.000 bankrechtliche Verfahren in den letzten 10 Jahren abgewickelt
  • kostenlose Ersteinschätzung
  • 22 Vergleiche erstritten
  • 3 Anwälte, 1 Fachanwalt für Bankrecht

Was tun, wenn die Sparkasse das Geld bereits ausgezahlt hat

Wenn Du noch in einer Auseinandersetzung mit Deiner Bank steckst, solltest Du Dir den Sparbetrag nicht einfach so auszahlen lassen. Das gilt zum Beispiel, wenn Du die Kündigung durch die Sparkasse für unrechtmäßig hältst. Es gilt das bereits oben Gesagte: Verhalte Dich dann so, als ob der Vertrag weiterbesteht.

Falls die Sparkasse aber Deinen Vertrag kündigen durfte und Du das Geld ausgezahlt bekommen hast, überlegst Du vielleicht, was Du künftig mit dem Betrag anfängst. Die Zinsen steigen gerade wieder bei vielen Banken – trotzdem kann es sein, dass Deine Sparkasse aktuell noch keine attraktiven Angebote hat.

Eine risikoarme Anlage in Tagesgeld oder Festgeld kann sich generell aber lohnen. Mit Hilfe unserer Rechner für Tagesgeld oder Festgeld findest Du die von Finanztip aktuell emp­foh­lenen Angebote von Banken und Sparkassen. Lies außerdem, wie Du eine ausgewogene Geldanlage durch günstige Indexfonds auf Aktienbasis, also ETFs, hinbekommst.

Mehr dazu im Ratgeber Tagesgeld

Zum Ratgeber

So haben wir die Anwälte ausgewählt

Im Oktober 2021 haben wir 33 Rechtsanwaltskanzleien zum Thema Prämiensparverträge angeschrieben. Dazu wählten wir die 23 Kanzleien aus, die laut test.de ein Urteil oder einen Vergleich gegen eine Bank oder Sparkasse erstritten haben. Zudem fanden wird mit einer Google-Recherche weitere 16 Kanzleien, von denen sechs auch bei test.de gelistet waren. Wir suchten nach den Begriffen „Prämiensparvertrag, Zinsen, Nachberechnung, Nachzahlung, Rechtsanwalt“. Insgesamt kamen wir für unseren Auswahlprozess somit auf 33 Anwaltskanzleien (Stand: 3. Oktober 2021).

In einem ersten Schritt fragten wir, ob die jeweilige Kanzlei bundesweit tätig ist und wie viele Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei arbeiten. Wir erkundigten uns auch nach der Anzahl der erstrittenen Erfolge für Prämiensparer. Als Erfolg werten wir Urteile und Vergleiche, die Banken und Sparkassen zur Nachzahlung von Zinsen verpflichten.

Rückmeldungen bekamen wir von 23 Kanzleien, von denen wiederum elf am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen konnten. Diese beschäftigen mehr als zwei Rechtsanwälte und davon mindestens einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Bei dieser Mindestgröße einer Kanzlei gehen wir davon aus, dass bei Krankheit oder Urlaub der beratenden Person eine Vertretung innerhalb der Kanzlei unproblematisch gewährleistet ist. Uns ist bewusst, dass die Zusatzqualifikation des Fachanwalts keine besondere Beratungsqualität garantiert; dadurch weist aber eine Kanzlei die Spezialisierung auf bankrechtliche Fragestellungen und regelmäßige Fortbildungen nach, die wir für die rechtliche Beratung rund um die Prämiensparverträge für sinnvoll halten. 

In einem zweiten Schritt versendeten wir einen umfangreichen Fragebogen. Dieser enthielt unter anderem Fragen zu den Kosten einer Erstberatung und Zinsberechnung sowie zum verwendeten Referenzzinssatz. Wir baten auch um eine grundsätzliche Einordnung des BGH-Urteils vom 3. Oktober 2021 (Az. XI ZR 234/20). 

Die tatsächliche Beratungsqualität können wir nicht bewerten, da wir sie nicht überprüfen können. Grundvoraussetzung für unsere Emp­feh­lung ist, dass die Kanzlei unsere Fragen vollständig beantwortet hat. Ihre Prozesserfahrung musste sie anhand von erstrittenen Urteilen und Vergleichen belegen, wovon sie uns mindestens drei Belege in eingescannter Form zuschickte.

Für Verbraucher positiv ist aus unserer Sicht, wenn sie eine kostenlose Ersteinschätzung bekommen. Dies ist derzeit bei fast allen Anwälten aus unserer Emp­feh­lungsliste der Fall. Die Sortierung erfolgt nach der Anzahl der uns genannten Urteile und der Anzahl der erstrittenen Vergleiche. Am 15. November 2022 schrieben wir die neun Kanzleiempfehlungen an mit der Bitte um eine aktuelle Einschätzung der Rechtsprechung. Sechs Kanzleien meldeten sich zurück; sie teilten uns die Anzahl der im vergangenen Jahr erstrittenen Urteile und Vergleiche mit. Wir sortierten dementsprechend die Liste der Anwälte neu. Übermittelt uns eine emp­foh­lene Kanzlei nach der Veröffentlichung weitere Erfolge, werden wir das laufend aktualisieren. Die Sortierung der Emp­feh­lungen kann sich dann unter Umständen ändern.

Unsere Untersuchung ist vorerst abgeschlossen. Weitere Anwaltskanzleien können wir derzeit nicht berücksichtigen.

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