Antrag auf Elternzeit Elternzeit beantragen: Mus­ter­schrei­ben

Antrag Elternzeit

von der Experten-Redaktion von Finanztip

Als Arbeitnehmer hast Du Anspruch auf Elternzeit. Nutze unser Mus­ter­schrei­ben zur Anmeldung.

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Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Junge Eltern, die als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben nach dem Gesetz einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es betreuen und erziehen (§ 15 Abs. 1 BEEG). Dabei ist es egal, ob sie noch in der Ausbildung sind, in Teilzeit arbeiten oder das Arbeitsverhältnis befristet ist. Auch wer verbeamtet ist, kann in Elternzeit gehen (MuSchEltZV).

Das gilt nicht nur für die leiblichen Eltern, sondern für alle, die das Sorgerecht für ein Kind übernommen haben, zum Beispiel wenn dessen Eltern schwer erkrankt, behindert oder gestorben sind.

Sogar Großeltern können sich für die Erziehung eines Enkelkindes für bis zu drei Jahre von der Arbeit freistellen lassen (§ 15 Abs. 1a BEEG). Die Elternzeit für Großväter und -mütter ist dabei an drei Voraussetzungen geknüpft:

  1. Das Enkelkind lebt mit dem Großelternteil in einem Haushalt.
  2. Der Vater oder die Mutter des Kindes ist minderjährig oder befindet sich in einer Ausbildung, die vor seinem oder ihrem 18. Geburtstag begonnen hat.
  3. Beide leiblichen Eltern nehmen selbst keine Elternzeit.

Wichtig: Großeltern bekommen kein Elterngeld, auch wenn sie in Elternzeit gehen. Denn aus dem Anspruch auf Elternzeit folgt nicht automatisch der Bezug von Elterngeld.

Ohne Arbeitgeber gibt es keine Elternzeit

Selbständige, Studierende, Schülerinnen und Schüler, aber auch Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD) können keine Elternzeit beantragen und dadurch zum Beispiel länger studieren.

Wie beantragst Du Elternzeit?

Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit, den der Arbeitgeber nicht ablehnen darf. Es reicht deshalb, wenn Du Deinen Arbeitgeber rechtzeitig darüber informierst, dass und wie lange Du in Elternzeit gehen möchtest. Umgangssprachlich wird das oft Antrag genannt. Die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes musst Du spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich der Personalabteilung mitteilen (§ 16 Abs. 1 BEEG).

In der Mitteilung musst Du gegenüber Deinem Arbeitgeber erklären, von wann bis wann Du nach der Geburt des Kindes zuhause bleiben willst.

Wenn Du als Mutter die Elternzeit direkt im Anschluss an die acht Wochen Mutterschutz nehmen möchtest, musst Du den Antrag auf Elternzeit spätestens eine Woche nach der Geburt stellen. Besser ist es aber, wenn Du die Elternzeit schon vor der Geburt beantragst und dabei den voraussichtlichen Geburtstermin angibst.

Willst Du zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes Elternzeit nehmen, musst Du den Antrag 13 Wochen vor deren geplantem Beginn einreichen.

Achtung: Du solltest die Elternzeitmitteilung auf keinen Fall nur per E-Mail schicken. Das genügt der strengen Schriftform nicht (BAG, 10.05.2016, Az. 9 AZR 149/15). Unterschreibe den Antrag an Deinen Arbeitgeber unbedingt von Hand. Du kannst dazu unser Mus­ter­schrei­ben Elternzeit nutzen.

Mus­ter­schrei­ben Antrag auf Elternzeit

Hier kannst Du Dir unser Mus­ter­schrei­ben „Antrag auf Elternzeit“ herunterladen:

Antrag auf Elternzeit

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